Statuten

STATUTEN DER SAKRISTANENVEREINIGUNG DER KANTONE ZÜRICH UND SCHAFFHAUSEN

Im folgenden Text wurde zur Vereinfachung des Leseflusses auf weibliche Schreibweisen verzichtet. Demnach gelten die Statuen sowohl für Sakristane als auch für Sakristaninnen.

I.

Name, Einordnung und Sitz

Art. 1

Die Sakristanenvereinigung der Kantone Zürich und Schaffhausen, gegründet 1946, bildet eine Gemeinschaft (Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB) deren Mitglieder in den beiden Kantonen diensttuenden Sakristane sind. Sie ist Mitglied des Schweizerischen Sakristanenverbandes. Sitz der Vereinigung ist der Wohnort des Präsidenten.

II.

Präses – Ernennung

Art. 2

Die Vereinigung ist vom zuständigen Diözesanbischof für den Kanton Zürich genehmigt und empfohlen, welcher in Absprache mit der Vereinigung, dem Generalvikar für den Kanton Zürich und dem Regionaldekan des Kantons Schaffhausen, einen Priester oder Theologen als Präses ernennt.

 

III.

 Zweck und Aufgabe

Art. 3

Die Sakristanenvereinigung bezweckt die Wahrung aller Interessen der Mitglieder, insbesondere die religiöse, berufliche und soziale Hebung des Sakristanenberufes.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

a)  Vertiefung der religiösen, liturgischen und beruflichen Kenntnisse der Sakristane an Tagungen, Kursen und anderweitigen Anlässen;

b)  Anbieten der im vielfältigen Bildungsprogramm vorgesehenen Schulungskurse, deren Besuch allen Mitgliedern offen steht, bzw. empfohlen wird.

Art. 4

Das Amt des Sakristans ist ein von der Schweizer Bischofskonferenz anerkannter, kirchlicher Beruf.

a) Der vollamtliche Sakristan sollte bei nächst sich bietender Gelegenheit die Schweizerische Berufsschule für Sakristane absolvieren oder einen Intensivkurs besuchen.

b) Für den Besuch von Schulungskursen, Tagungen und anderweitigen Anlässen, die von der Vereinigung bzw. vom Schweizerischen Sakristanenverband organisiert und empfohlen werden, können Beiträge gewährt werden. Dies gilt auch für auswärtige Anlässe und Kurse.

c)  Auch für die Ehepartner der Sakristane kann der Besuch von Anlässen angeboten werden.

IV.

Mitgliedschaft

Art. 5

Die Vereinigung besteht aus Aktiv-, Ehren-, Passivmitgliedern, pensionierten Mitgliedern und Gönnern.

Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Art. 6

Mitglied der Sakristanenvereinigung kann jeder Sakristan werden, der in einer Kirche oder Kapelle Sakristanendienst ausübt, sei dies im freiwilligen, neben- oder vollamtlichen Arbeitsverhältnis.

 

Das Mitglied ist verpflichtet, die Statuten zu beachten und den Jahresbeitrag zu entrichten. Ausserdem wird ihm empfohlen das Verbandsorgan „Der Sakristan“ zu abonnieren.

Art. 7

Kirchgemeinden, Geistliche und Privatpersonen können der Vereinigung als Passivmitglieder oder Gönner mit einem von der Generalversammlung bestimmten Jahresbeitrag beitreten.

Das Abonnieren des Verbandsorgans „Der Sakristan“ ist fakultativ.

Art. 8

Pensionierten Mitgliedern wird der Zentralbeitrag erlassen.

Art. 9

Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenpräses und Ehrenpräsidenten können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.

Die unter Artikel 9 genannten Mitglieder sind nicht mehr beitragspflichtig, zahlen aber weiterhin das Abonnement des Verbandsorgans „Der Sakristan“.

Art. 10

Mitglieder, die krankheits- oder altershalber das Amt niederlegen, können in der Vereinigung mit allen ihren Rechten und Pflichten verbleiben. Der Vorstand kann auf Gesuch hin den Jahresbeitrag inkl. das Abonnement des Verbandsorgans „Der Sakristan“ teilweise oder ganz erlassen.

Mitglieder, die vom Sakristanendienst zurücktreten, können als Passivmitglieder oder Gönner in der Vereinigung verbleiben. Bei Wiederaufnahme des Sakristanendienstes werden ihm die früheren Mitgliedschaftsjahre voll angerechnet.

Art. 11

Will ein Mitglied aus der Vereinigung austreten, so hat er dies auf Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Der Jahresbeitrag muss bis zur Beendigung der Mitgliedschaft voll entrichtet werden.

Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an die Vereinigung.

Art. 12

Gibt ein Mitglied Anlass zu öffentlichem Ärgernis, nimmt es eine schädigende bzw. grundsätzliche, widersprechende Haltung ein oder erfüllt es keineswegs seine Pflichten gegenüber der Vereinigung, so kann das betreffende Mitglied durch den Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung der Generalversammlung (Mehrheit 2/3 der anwesenden Mitglieder) ausgeschlossen werden.

Wenn ein Mitglied von seinem Vorgesetzten begründeterweise seines Amtes enthoben wird, so ist zu prüfen, ob es ohne weiteres aus der Vereinigung ausgeschlossen werden soll.

Art. 13

Stirbt ein Mitglied, so ist unverzüglich der Präsident zu benachrichtigen, welcher nach Möglichkeit allen Mitgliedern Mitteilung macht und zur Teilnahme an der Bestattung einlädt.

Als äusseres Zeichen der Dankbarkeit werden für den Heimgegangenen ein Geldbetrag von 100 Fr. und zwei hl. Messen gespendet.

Für ein verstorbenes Passiv- oder Gönnermitglied wird eine hl. Messe gelesen.

V.

Organisation

Art. 14

Die Organe der Sakristanenvereinigung der Kantone Zürich und Schaffhausen sind folgende:

A)  die Generalversammlung

B)  der Vorstand

C)  die Rechnungsrevisoren

A. Generalversammlung

Art. 15

Die Generalversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Ehrenmitglieder und pensionierte Mitglieder.

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Ausschlüssen von Mitgliedern, Statutenänderungen und Auflösung der Vereinigung (2/3-Mehrheit).

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.

Art. 16

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden allen Mitgliedern zuzustellen.

Art. 17

Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu besorgen:

a) Annahme der Traktandenliste

b) Wahl der Stimmenzähler

c) Genehmigung des Protokolls der letzten GV

d) Entgegennahme und Genehmigung:

– des Jahresberichtes des Präsidenten

– der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

e) Festsetzung der Jahresbeiträge für:

– Einzelmitglieder

– Ehepaare, die beide im Anstellungsverhältnis Sakristanendienst leisten

– Gönner und Passivmitglieder

f) Gutheissung des Jahresprogramms und des Budgets

g) Wahl:

– des Präsidenten

– des übrigen Vorstandes

– zur Ergänzung des Vorstandes infolge Rücktritt

– der Revisoren und des Ersatzmannes

– der Abordnungen

h) Aufnahme von neuen Mitgliedern

i) Ausschluss von Mitgliedern

j) Wahl von Ehrenpräses, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern

k) Ehrungen von Sakristanen für langjährige Mitgliedschaft (ab 15

Jahren im Fünfjahresrhythmus)

l) Anträge

m)  Verschiedenes

Art. 18

Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch Einzelwahl und des übrigen Vorstandes durch Globalwahl, ausgenommen Ersatzwahlen.

Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.

Die Amtsdauer für Rechnungsrevisoren beträgt 3 Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.

Art. 19

Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vor derselben schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.

Art. 20

Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen:

a)  auf Beschluss des Vorstandes

b)  auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder

B. Der Vorstand

Art. 21

In der ersten Sitzung nach der Generalversammlung konstituiert sich der Vorstand, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.

Der Vorstand besteht aus:

– Präses

– Präsident

– Vizepräsident

– Aktuar

– Kassier

– Zwei Beisitzer

Er besorgt alle Geschäfte der Vereinigung, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 22

Der vom Diözesanbischof ernannte Präses nimmt an allen Verhandlungen mit Stimmrecht teil, steht dem Vorstand mit Rat und Tat zur Seite, ebenfalls den Mitgliedern in ihren Amtspflichten und Amtsverrichtungen.

Art. 23

Der Präsident vertritt die Vereinigung nach innen und nach aussen; er leitet die Versammlungen, Sitzungen und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Im jährlichen Bericht an der Generalversammlung gibt er Rechenschaft über das Leben der Vereinigung. Er pflegt den Kontakt mit den kirchlichen Behörden und Pfarrämtern. Er führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien. Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident die Vereinsgeschäfte.

Art. 24

Der Kassier verwaltet das Kassawesen und legt der Generalversammlung die auf den 31. Dezember abgeschlossene Rechnung vor.

Art. 25

Der Aktuar führt die Protokolle der Versammlungen und Sitzungen und sorgt für die entsprechende Archivierung der Akten.

Art. 26

Die Beisitzer vertreten alle bisher genannten Funktionäre in der Abwesenheit, bzw. deren Verhinderung. Es können ihnen auch spezielle Aufgaben vom Vorstand zugewiesen werden.

Die Vorstandsmitglieder sind besorgt um die Mitgliedermutationen und Vertreter bei Schlichtungsangelegenheiten zwischen Sakristanen und Vorgesetzten, sowie Berater bei Anstellungsverhältnissen (Dienstverträge, Pflichtenheft etc.). Auf Wunsch stehen sie für Neubesetzungen von Sakristanen-Stellen der betreffenden Kirchgemeinde mit Rat und Tat zur Seite. Sie nehmen Stellung zu Vernehmlassungen der kirchlichen Behörden und setzten sich für allfällige Änderungen der finanziellen Richtlinien und der Anstellungsordnung ein, die den Sakristanenberuf betreffen.

C. Die Rechnungsrevisoren

Art. 27

Die Rechnungsrevisoren, die aus den Reihen der Aktiven und Pensionierten gewählt werden, prüfen die jährliche Kassarechnung und Buchführung. Sie geben an der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag.

VI.

Finanzielle Mittel

Art. 28

Die Einnahmen der Kasse bestehen zur Hauptsache aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder

b) Gönnerbeiträgen / Spenden

c) Beitrag der Zentralkomission

d) Beiträgen von kirchlichen Behörden

e) Zinsen

Aus den Einnahmen werden zuerst die Verwaltungskosten gedeckt. Die Vorschüsse sind zinstragend anzulegen. Das Kalenderjahr ist zugleich Rechnungsjahr.

Art. 29

Der Vorstand ist ermächtigt im Einzelfall Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 500 .- ausserhalb des Budgets zu beschliessen.

Art. 30

Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vermögen derselben.

Die persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 31

Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Generalversammlung. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30. September zu bezahlen.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 32

Eine Revision der Statuten ist zulässig, wenn zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder es verlangen oder beschliessen.

Art. 33

Die Auflösung der Vereinigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.

Bei der Auflösung muss das vorhandene Vermögen für eine eventuelle Neugründung unverzüglich auf einem Konto unzugänglich deponiert werden.

Zusätzlich werden von der GV drei Liquidatoren eingesetzt, die dieses Konto verwalten und das Geld nach Art. 34 verwenden.

Art. 34

Sollte innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung zustande kommen so wird das Vermögen für caritative Zwecke verwendet. Die Generalversammlung entscheidet darüber.

Art. 35

Vorliegende Statuten ersetzen diejenigen vom 5. Oktober 1983.